Satzung
des Vereins „Geschichtswerkstatt Stuttgart-Süd“
1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Geschichtswerkstatt Stuttgart-Süd e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen werden.
2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung durch Erforschung der lokalen und regionalen Geschichte und Gegenwart sowie deren Vermittlung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Recherchen in Archiven, durch Befragung von Zeitzeugen und durch Mitarbeit bei der historischen Arbeit von Initiativen und Vereinen. Die Vermittlung erfolgt durch allgemein zugängliche Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorträge, Diskussionen und durch die Herausgabe bzw. Unterstützung von Dokumentationen und Veröffentlichungen. Durch gemeinsame Veranstaltungen mit Schulen soll Jugendlichen der Zugang zur Geschichte erleichtert werden.
3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus:
a) persönlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
b) korporativen Mitgliedern (Gesellschaften, juristische Personen usw.)
c) Ehrenmitgliedern. - Die Mitgliedschaft a) und b) ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei korporativen Mitgliedern mit deren Erlöschen, schriftliche Kündigung bis zu vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres, bei Nichtzahlung von mehr als einem Jahresbeitrag oder nach Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Ziele erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
5 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und Beisitzern.
- Im Sinne des §26 BGB vertreten der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzendeals Vorstand gemeinsam oder alleine den Verein nach außen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Für die Vorstands-Mitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Vorstand Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Dies gilt für alle Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden.
6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per E-Mail bzw. alternativ per Post unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für die Bildung.
8 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27. Februar 2013 beschlossen.